BERR Radkatalog 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags 1.1. Reiseanmeldungen nehmen wir schriftlich, mündlich, fern- mündlich und auf elektronischem Weg (Email / Internet) entgegen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Ge- schäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform. 1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Werktage, bei Reise- anmeldung in elektronischer Form 5 Werktage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. 1.3. Telefonisch getätigte Reiseanmeldungen sind lediglich verbind- liche Reservierungen, worauf der Anmelder ausdrücklich hinzuweisen ist. Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen werden. 1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzei- tige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Ver- anstalter 10 Werktage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. 1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite sowie den dort abrufbaren Reisebedingungen. 1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „Verbindlich Buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektro- nischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestäti- gung auf der Internetseite maßgeblich. 2. Vermittelte Leistungen - weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen 2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunter- lagen und den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungs- fehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistun- gen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reise- vermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Be- schaffenheit fehlt. 2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pau- schalreiseleistung vom Reisenden bspw. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziffer 2.1. maßgeblich. 3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten 3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reisean- meldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließ- lich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (ein- schließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen). 3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. 3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung, etc.). Insofern gilt Ziffer 9. entsprechend. 3.4. Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn wir mit der Besorgung beauftragt wurden, es sei denn, wir haben eigene Pflichten schuldhaft verletzt. 4. Bezahlung 4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Rest- zahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei

Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig. 4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. Bei Flug-, Schiffs- und/ oder Kombinationsrei- sen ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises zu leisten. 4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Rei- seunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und / oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein od. Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziffer 12. (siehe unten) zurücktreten kann. 4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z.B. Hotel- gutschein oder Beförderungsschein). 4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzah- lung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziffer 9. verlangen. 4.6. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75 EURO nicht, so darf der komplette Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Si- cherungsscheines verlangt werden. 4.7. Tagesfahrten sind stets bei Buchung fällig. Anmeldungen zu Tages- fahrten über Online-Buchungsportal erfolgen im Lastschriftverfahren. 5. Leistungen und Pflichten 5.1. Die vertraglichen Reiseleistungen ergeben sich aus der Beschrei- bung im Prospekt oder Katalog und den Angaben in der Information vor Buchung. Der Veranstalter behält sich Änderungen von Prospekt/ Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. Für die Durchführung einzelner Ausflügen etc. ist eine Mindestteilnehmerzahl von 15 Personen vorgesehen. 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigen- schaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilneh- merzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziffer 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reisean- meldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziffer 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung - siehe oben Ziffer 1.) bei Vertrags- schluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informie- ren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschul- deten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Reisebestätigung, Flugtickets etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Än- derungen zu unterrichten (siehe auch Ziffer 6. und Ziffer 7.). Rei- seunterlagen, welche nicht für die Busabreise erforderlich sind, können auch nach der Abreise ausgehändigt werden (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.). 5.6. Der Veranstalter versucht bei Eintrittskarten mit zugewiesenen Sitzplätzen (Tickets, Konzertkarten etc.), dass alle zusammengehöri- gen Personen, welche unter einer Vorgangsnummer gebucht sind nebeneinander platziert werden können. Dies kann aber nicht ga- rantiert werden. Eine Mitteilung des Sitzplatzes vor der Reise oder eine Vorauswahl ist nicht möglich. 5.7. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziffer 6. sowie Ziffer 7. geregelt. 6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen 6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Ver- anstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Ver-

anstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. 6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reise- beginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E- Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Er- satzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. 6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mind. gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB). 7. Vertragsübertragung - Ersatzreisende 7.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Pa- pierform, durch E-Mail, Fax etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. 7.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. 7.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reise- veranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. 7.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. 7.5. Bis zum Reisebeginn kann jeder angemeldete Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. 8.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zu- rücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler. 8.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den ver- einbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine an- gemessene Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und für entstandene Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche an- derweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Dieser Ersatzanspruch wird von uns vorbehaltlich Ziffer 8.3. abhän- gig vom Zeitpunkt des Rücktritts aus dem nachfolgend genannten Prozentsatz pauschaliert geltend gemacht: Unsere Entschädigungspauschalen bei Mehrtagesbusreisen bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 % vom 29. Tag bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 35 % vom 20. Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50 % vom 14. Tag bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 70 % vom 7. Tag bis zum 2. Tag vor Reisebeginn 90 % Bis einen Tag vor Reisebeginn 95 % Unsere Entschädigungspauschalen bei Flug-, Schiffs- und/ oder Kombinationsreisen: bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 50 % vom 30. Tag bis zum 16. Tag vor Reisebeginn 60 % vom 15. Tag bis zum 3. Tag vor Reisebeginn 80 % ab dem 2. Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt der Reise 95 % Tagesfahrten können bis 15 Tage vor Abfahrt gegen eine Bearbei- tungsgebühr von 10 EURO pro Person umgebucht oder storniert werden. Umbuchungen oder Stornierungen von 14 bis 3 Tage vor Abreise berechnen wir mit 50 %. Umbuchungen danach sind wie Stornierungen und Neuanmeldungen zu betrachten. Bei Stornierun- gen bis Abfahrtstag oder bei Nichterscheinen berechnen wir 90 % des Reisepreises. Es ist zu beachten, dass im Reisepreis enthaltene Eintrittskarten für Veranstaltungen wie bspw. Musicals/ Theater/ Parks oder Skipässe nicht erstattungs- oder umbuchungsfähig sind. 8. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn - Nichtantritt der Reise

Gültig ab 01.11.2024

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