BERR Hauptkatalog Sommerlaune 2025

Für Sondergruppenreisen z.B. Schiffsreisen im Vollcharter, Sonder- veranstaltungen wie bspw. Berr-Events können spezielle Storno- sowie Zahlungsbedingungen vereinbart werden, diese entnehmen Sie Ihren vorvertraglichen Informationen. 8.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschä- digung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 8.4. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rück- erstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat un- verzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen. 8.5. Abweichend von Ziffer 8.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestim- mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestim- mungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumut- baren Vorkehrungen getroffen worden wären. 9. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden 9.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann je- doch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen. 9.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 25 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisen- den ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädi- gung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderwei- tige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 10. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebro- chen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung er- sparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in An- spruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 11. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten 11.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/ oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Ver- anstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprü- che des Veranstalters bleiben insofern unberührt. 11.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. 12. Rücktritt des Veranstalters bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl 12.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu in- formieren. Soweit nicht anders beschrieben (Prospekt/ Katalog etc.), beträgt die Mindestteilnehmerzahl in der Regel bei Aufenthaltsrei- sen 15 Personen und bei Tagesfahrten 20 Personen. 12.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurück- treten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. 12.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 12.1. nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen

grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen be- ruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 15.3. Auf Ziffer 14.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird ver- wiesen. 16. Verjährung - Geltendmachung 16.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Bu- chung vorgenommen hat, geltend zu machen. 16.2. Die Ansprüche des Reisenden - ausgenommen Körperschäden - nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadens- ersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 17.1. Unser Unternehmen Berr Reisen GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 17.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommis- sion stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Platt- form zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit. 18. Beförderung und Zimmerbelegung 18.1. Die Beförderung erfolgt in modernen Reisebussen gemäß Leis- tungsbeschreibung. Auf Zubringerstrecken und in Ausnahmefällen können auch Busse eingesetzt werden, die nicht dem ausgeschrie- benen Komfort entsprechen. So behalten wir es uns bspw. vor, sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, die Fahrt in einem komfortablen Kleinbus (ohne WC) durchzuführen. Wir bitten um Verständnis, dass in allen Bussen striktes Rauchverbot besteht, es werden jedoch ausreichend Pausen eingelegt. Bei Fahrten, die mit unserem Liegebus ausgeschrieben sind, kann die Durchführung mit selbigem nicht garantiert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Preisminderung, Umbuchung oder Stornierung. 18.2. Sitzplatzreservierungen führen wir gerne wenn möglich nach Ihren Wünschen durch. Jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf be- stimmte Sitzplatznummern, da es jederzeit zu Busänderungen/ -ver- schiebungen beim Einsatzplan kommen kann. Dies beinhaltet auch die Sitzauswahl in unseren Liegebussen. 17. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform 18.3. Ein Koffer bis 20 kg und ein Handgepäckstück pro Reisegast können kostenlos mitgeführt werden. Weitere Gepäckstücke kön- nen auf Anfrage gegen gesonderte Vergütung befördert werden (2. Koffer 10 EURO / Fahrrad 20 EURO pro Weg und nur auf Anfrage). 18.4. Bei Flug-, Schiffs- und/ oder Kombinationsreisen entnehmen Sie die Beförderungsdetails der entsprechenden Reiseausschrei- bung oder den vorvertraglichen Informationen. 18.5. Der Bezug der Zimmer ist i.d.R. erst nach 12.00 Uhr möglich. 18.6. Beim Entladen des Gepäcks ist dieses unverzüglich auf et- waige Schäden zu prüfen und umgehend beim Busfahrer zu melden. Reklamationen im Nachgang der Reise können nicht anerkannt wer- den. Ein entsprechender Haftungsanspruch ist folglich erloschen. Reiseveranstalter: Berr Reisen GmbH Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: Berr Reisen GmbH, Hermann-Oberth-Str. 4, 83052 Bruckmühl Tel: 08062 / 90 67 50, Email: info@berr-reisen.de Kundengeldabsicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel: 0611 533 - 5859 Wenn Sie keine Werbung mehr von uns erhalten möchten, können Sie gem. Art. 21 DSGVO jederzeit Ihre Einwilligung widerrufen. Teilen Sie dies schriftlich mit, ein Formular finden Sie auf unserer Website. Bildnachweis: Adobe Stock, Fotolia, SteveArt Fotografie I steveart.de I Stefan Feist, text³, bzw. Copyright am Bild. Wir danken allen Frem- denverkehrsämtern & Partnern für die Bereitstellung diverser Bilder.

20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stun- den - jeweils vor Reisebeginn. 12.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 12.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten. 13.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurück- treten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. 13.2. Durch den Rücktritt nach Ziffer 13.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstat- tung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten. 13. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen 14. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden 14.1. Mängelanzeige durch den Reisenden: Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Rei- sende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 14.2. Adressat der Mängelanzeige: Reisemängel sind während der Reise beim Busfahrer oder Berr-Reiseleiter anzuzeigen. Ist ein Bus- fahrer oder Berr-Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). 14.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe: Der Reisende kann Ab- hilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist der Busfahrer oder die Berr-Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziffer 14.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten an- gemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie un- möglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reise- mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhält- nismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu infor- mieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 14.4. Minderung: Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziffer 14.1. (siehe oben) wird verwiesen. 14.5. Kündigung: Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel er- heblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verwei- gert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 14.6. Schadensersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minde- rung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlan- gen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadens- ersatz unverzüglich zu leisten. 14.7. Anrechnung von Entschädigungen: Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Scha- densersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag an- rechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschä- digung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Überein- künfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 15. Haftungsbeschränkung 15.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis be- schränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch

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Gültig ab 01.11.2024

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